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Abschleppen von Kraftfahrzeugen
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.pou)
    

Für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen kommen als Rechtsgrundlage nach hessischem Recht grundsätzlich § 40 HSOG Sicherstellung, § 49 HSOG Ersatzvornahme und § 8 HSOG unmittelbare Ausführung in Frage. Die Sicherstellung nach § 40 HSOG ist aber nur dann Einschlägig, wenn die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht (Beispiel 1) und nicht nur von der Platzierung des Fahrzeugs an einer bestimmten Stelle (Beispiel 2).

Beispiel 1: Der am Straßenrand parkende Wagen des B verliert Öl. Um ein Auslaufen in die Kanalisation zu verhindern, lässt die Ordnungsbehörde das Fahrzeug gemäß § 40 HSOG sicherstellen.

Beispiel 2: A parkt mit seinem Wagen vor einer Feuerwehrausfahrt mit durch Verkehrsschild markierten absolutem Halteverbot. Um der Feuerwehr das Ausfahren zu ermöglichen, wird der Wagen des A gemäß § 49 HSOG abgeschleppt und auf einen anderen Parkplatz gestellt.

Ob es sich um eine Ersatzvornahme (§ 49 HSOG) oder eine unmittelbare Ausführung (§ 8 HSOG) handelt, entscheidet sich nach der Frage, ob gegenüber dem in Anspruch genommenen Störer ein Grundverwaltungsakt (GrundVA) vorliegt. Liegt ein solcher vor ist es eine Ersatzvornahme zur Durchsetzung des GrundVA (Beispiel 2). Liegt ein solcher nicht vor, handelt es sich um eine unmittelbare Ausführung (Beispiel 3).

Beispiel 3: A ist Eigentümer Halter eines roten Golf. Gelegentlich leiht sein Sohn sich das Fahrzeug aus. Bei einer dieser Gelegenheiten parkt der Sohn im mit Schild markierten absoluten Halteverbot. Das Fahrzeug wird abgeschleppt. Dem Vater werden die Abschleppkosten auferlegt.

Dem Vater können die Abschleppkosten nach § 49 HSOG nur auferlegt werden, wenn das Abschleppen sich als Ersatzvornahme eines an den Vater gerichteten GrundVA darstellt. Hier war der zu Hause sitzende Vater aber gar nicht Adressat des VA in Form des Parkverbotsschildes, sondern nur der Sohn als Fahrer. Gegenüber dem Vater kann es sich daher nicht um eine Ersatzvornahme handeln. Allerdings kommt er hier als Zustandsstörer einer durch unmittelbaren Ausführung nach § 8 HSOG beseitigten Gefahr in Frage, mit der Folge, dass er die Kosten zu tragen hat.

Wird ein Fahrzeug abgeschleppt und anschließend in Verwahrung genommen (z.B. um die Gefahren zu vermeiden die bei einem Umsetzen bestehen), so ist Anspruchsgrundlage für die Kosten der Verwahrung § 49 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 43 Abs. 3 HSOG.

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