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Als anspruchsbegründende Tatsachen, werden Tatsachen bezeichnet, die die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage erfüllen, als anspruchsfeindliche, Tatsachen, die die Voraussetzungen einer Einrede und als anspruchserhaltend Tatsachen die Voraussetzung einer "Gegen-Gegen-Norm" erfüllen.