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stpr:320: Strafprozessrecht Was macht der Staatsanwalt, wenn ein Beschuldigter nicht auffindbar ist?
Was macht der Staatsanwalt, wenn ein Beschuldigter nicht auffindbar ist?
Ist ein Beschuldigter nicht auffindbar, z.B. weil er unbekannt verzogen ist, dann wird das Verfahren (mittels Verfügung) analog § 205 StPO vorläufig eingestellt. Hinsichtlich des Beschuldigten selbst besteht die Möglichkeit:
Hat eine der Maßnahmen zum Erfolg geführt, wird das Verfahren wieder aufgenommen