Beispiel: A trägt zur Sicherung eines Kredits denn sein Freund B bei der C-Bank aufnimmt eine Hypothek für seine Grundstück i.H.v. 15.000,- Euro ein. Als B den Kredit nicht mehr bedienen kann und die Zwangsvollstreckung in das Grundstück des A droht, zahlt A den Kredit zurück.
Mit der Zahlung auf die Forderung geht diese gemäß § 1143 Abs. 1 BGB auf den A über. Gemäß § 1153 Abs. 1 BGB geht auch die Hypothek auf ihn über. Da er nun Eigentümer und Forderungsinhaber ist, wird die Hypothek zur Eigentümerhypothek, aus der er aber nicht vollstrecken kann.