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zpoag:480: Zivilprozess Einführung Wie sind die Entscheidungsgründe aufgebaut?
Wie sind die Entscheidungsgründe aufgebaut?
Gemäß § 313 Abs. 3 ZPO enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. D.h. aus dem Gutachten sind nur die Teile zu übernehmen, die die Entscheidung auch tatsächlich tragen. Die Urteilsbegründung ist im Urteilsstil zu formulieren.
Die Klage ist zulässig, die vom Beklagten erhoben Rüge (...) greift nicht durch, da (...)
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus Kaufvertrag gegen den Beklagten aus § 433 Abs. 1 BGB zu.
Der Anspruch aus Kaufvertrag besteht, da der Kaufvertrag wirksam geschlossen wurde. Auf die vom Beklagten vorgetragene Einrede kam es hier nicht an, da (...). Die vom Beklagten vorgetragene Anfechtungserklärung konnte von ihm nicht bewiesen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest (...)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 711, 713 ZPO.
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB wegen einer Körperverletzung zu. Er hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung seiner Brille und erlittener Verletzungen.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld scheitert, da der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Beklagte ihn geschlagen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es offen geblieben, ob der Beklagte den Kläger geschlagen hat. Die Zeugin F konnte zudem Schlag keine Aussagen machen, da sie zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben selbst nicht bei Bewusstsein war.
Die Klage ist in Höhe von 4000,- begründet und ansonsten abzuweisen. Dem Kläger steht ein Anspruch aus (...) insoweit zu wie (...). In Höhe von (...) hat er keinen Anspruch aus (...) gegen den Beklagten.
Die Klage ist in Höhe von 4000,- begründet und ansonsten abzuweisen.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus (...) insoweit zu wie (...). In Höhe von (...) hat er keinen Anspruch aus (...) gegen den Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 711, 713 ZPO.