Datei: geheimbuendelei wird geändert
Mit Geheimbündelei wurde die Teilnahme an einer Verbindung bezeichnet, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Regierung geheimgehalten werden sollte.
Früher war G. in § 128 StGB unter Strafe gestellt. Mittlerweile ist § 128 StGB gestrichen.