Datei: oeffentlichrechtlichervertrag wird geändert
agvw:640: allgemeines Verwaltungsrecht Fall: A ist Rechtspflegerin am Amtsgericht. Zu ihrer Bequemlichkeit erhält sie von ihrem Dienstherrn einen Schlüssel für den Nebeneingang, damit sie unabhängig von der Besetzung der Gerichtspforte ihren Arbeitsplatz erreichen kann. In einem vorgedruckten Formular, dass nur von der A als unterzeichnet ist, ist u.a. vorgesehen, dass der Schlüsselempfänger verschuldensuabhängig für den Schlüsselverlust und die daraus entstehenden Folgekosten (z.B. für eine neue Schliessanlage) haftet. Ist diese Vereinbarung wirksam?
Fall: A ist Rechtspflegerin am Amtsgericht. Zu ihrer Bequemlichkeit erhält sie von ihrem Dienstherrn einen Schlüssel für den Nebeneingang, damit sie unabhängig von der Besetzung der Gerichtspforte ihren Arbeitsplatz erreichen kann. In einem vorgedruckten Formular, dass nur von der A als unterzeichnet ist, ist u.a. vorgesehen, dass der Schlüsselempfänger verschuldensuabhängig für den Schlüsselverlust und die daraus entstehenden Folgekosten (z.B. für eine neue Schliessanlage) haftet. Ist diese Vereinbarung wirksam?
Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag (= Verwaltungsvertrag) wird ein in den § 54 ff VwVfG geregelter Vertrag bezeichnet, der es der Behörde ermöglicht im Einvernehmen mit dem Bürger ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu begründen, ändern oder aufzuheben (§ 54 S. 1 VwVfG).
Folgende öffentlich-rechtliche Verträge sind zu unterscheiden:
Die Abgrenzung zwischen einem öffentlich-rechtlichen und einem zivilrechtlichen Vertrag erfolgt nach seinem Inhalt. Dabei kommt es darauf an, ob die vereinbarte Verpflichtung öffentlich-rechtlichen Charakter hat (z.B. Vollzug öffentlich-rechtlicher Norme oder Bezug zu einer öffentlich-rechtlichen Pflicht des Bürgers). Es kann dabei genügen, wenn die, im Vertrag nicht erwähnte, Geschäftsgrundlage öffentlich-rechtlich ist.
Gemäß § 57 VwVfG sind öffentliche Verträge grundsätzlich schriftlich zu schliessen. Die Anforderungen an die Schriftlichkeit ergeben sich dabei aus § 126 BGB, d.h. z.B. das beide Parteien unterschreiben müssen.