Datei: oeffentlichrechtlichestreitigkeit wird geändert
Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges muss unter anderem eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen.
Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, kann in unproblematischen Fällen anhand der eindeutigen Zuordnung des Klagebegehrens zu einem Normenkomplex des öffentlichen Rechts (z.B. Baurecht, Polizeirecht) entschieden werden.
Bei schwierigen Fällen muss man sich mit den verschiedenen Theorien auseinander setzen, kann diese aber in Kombination zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Charakters der Streitigkeit heranziehen (sog. Kombinationsmodell).
Im wesentlichen werden folgende Theorien vertreten: