Datei: scheingefahr wird geändert
vwbt:316: allgemeines Verwaltungsrecht Die Beamten A und B gehen Streife. Als sie den C mit seinem angeleinten und friedlichen Kampfhund in der Nähe eines Kinderspielplatzes sehen, geraten sie aufgrund vorhergehender, aber unverbundener, Ereignisse in Panik und nehmen an, dass von dem Hund des C eine Gefahr ausgeht. Um dieser wirksam zu begegnen erschießen sie den Hund. Welche Ansprüche stehen C zu?
Die Beamten A und B gehen Streife. Als sie den C mit seinem angeleinten und friedlichen Kampfhund in der Nähe eines Kinderspielplatzes sehen, geraten sie aufgrund vorhergehender, aber unverbundener, Ereignisse in Panik und nehmen an, dass von dem Hund des C eine Gefahr ausgeht. Um dieser wirksam zu begegnen erschießen sie den Hund. Welche Ansprüche stehen C zu?
Von einer Scheingefahr spricht man, wenn ein Beamter subjektiv von einer Gefahr ausgeht, obwohl ein idealtypischer urteilender Beamter unter Zugrundelegung der objektiven Tatsachenlagen nicht zur Annahme einer Gefahr kommen würde. D.h. der Beamte kommt pflichtwidrig zur seiner Beurteilung.
Die Folge des Vorliegens einer bloßen Scheingefahr ist dass darauf gestütztes Handeln rechtswidrig ist und der Inanspruch genommene Störer einen Anspruch aus § 64 Abs. 1 S. 2 HSOG hat.