Fundstelle: BVerfGE 6, 32
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer Wilhelm Elfes beantragte
1953 bei der Passbehörde von Mönchen-Gladbach die Verlängerung seines
Reisepasses. Mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 lit a (heute § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG und
ohne die weitere Nennung von Gründen wird ihm Verlängerung untersagt.
Verfahren:
Verfassungsbescherde gemäß Art. 93 Nr. 4a GG.
Leitsätze:
- Art 11 GG betrifft nicht die Ausreisefreiheit
- Die Ausreisefreiheit ist als Ausfluß der allgemeinen
Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG innerhalb der
Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet.
- Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG
ist die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d.h. die Gesamtheit
der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß
sind.
- Jedermann kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend
machen, eine seine Handlungsfreiheit beschränkende
Rechtsnorm gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung.
Entscheidung:
Das BVerfG unterstellt die Ausreisefreiheit nicht dem Schutzbereich des Art. 11 GG sondern nur der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. In § 7 Abs. 1 lit. a PaßG sieht es ein zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörendes Gesetz, daß durch die Vorinstanzen korrekt angewandt
wurde. Entsprechend hat es die Beschwerde abgelehnt. Die Versagung der
Verlängerung war rechtmäßig.