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Die WEG hat als solche kein Eigentum an dem Objekt, kann aber auch Wohnungs-/Teileigentum erwerben.
Erfordert eine
Mit Eintragung des Ersterwerbers als Eigentümer im Grundbuch entsteht zwischen ihm und dem veräußerenden teilenden Eigentümer eine WEG.
Der werdende Wohnungseigentümer verdrängt hinsichtlich der Lasten und Pflichten für die Wohnung den veräußerenden teilenden Eigentümer (idR der Bauträger), d.h. er haftet z.B. alleine für das Hausgeld.