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Datei: stpo452 wird geändert
Kode:
Datei:
gesetz.stpo
§ 452 StPO
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
Erläuterung: