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strat:1730: Strafrecht allgemeiner Teil Wann spricht man von tätiger Reue?
Wann spricht man von tätiger Reue?
Von tätiger Reue spricht man, wenn der Täter nach vollendeter Tat freiwillig Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung des Schadens ergreift. In bestimmten Fällen z.B. § 306e StGB erkennt das Gesetz dies an, und gewährt dafür eine Strafmilderung oder -befreiung.