Datei: wegnahme wird geändert
Mit Wegnahme wird der Bruch fremden Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten (mögl. Einverständnis des Berechtigten berücksichtigen) und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams bezeichnet (RGSt 5, 222, 233).