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§ 179 AktG Beschluß der Hauptversammlung
(gesetz.aktg.buch-1.teil-6.abschnitt-1)
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(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.

(2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.

(3) Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 2.


Abs. 2 S. 1 sieht eine 3/4-Mehrheit für Satzungsänderungen vor.

Abs. 2 S. 2 Hs. 1 sieht die Möglichkeit vor davon in der Satzung der AG abzuweichen.

Abs. 2. S. 2 Hs. 2 schränkt diese Möglichkeit für Änderungen des Unternehmensgegenstandes auf eine Erhöhung der Anforderungen ein.

Sollen auch Kapitalmaßnahmen von der Veränderung erfasst werden, muss dies in der Klausel der Satzung ausdrücklich erwähnt werden.

§ 179 AktG gilt nicht für sog. unechte Satzungsänderungen, d.h. die Änderung unechte Satzungsbestandteile.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ewigkeitsklausel, Gesellschaftsrecht * § 179a BGB Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens Werbung: