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allgemeines Gesetz iSv Art. 5 Abs. 2 GG
(recht.oeffentlich.grundrechte.art5)
    

Allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG ist ein formelles oder materielles Gesetz, das sich nicht gegen eines der Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG als solches richtet (Sonderrechtslehre).

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