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Mit Amtssprache wird die Sprache bezeichnet, in der Verfahren vor Behörden zu führen sind. In Deutschland ist die Amtssprache gemäß § 23 VwVfG deutsch. Werden Anträge in einer anderen Sprache gestellt, soll die Behörde gemäß § 23 Abs. 2 VwVfG unverzüglich eine Übersetzung verlangen.
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