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Anwaltliche Zusammenarbeit/Sozietät/Anwaltsgesellschaft
(recht.oeffentlich)
    

Inhalt
             1. Sozietäten

Anwälte können sich in Sozietäten oder Anwaltsgesellschaften zusammenschließen.

1. Sozietäten

Der Zusammenschluss in Sozietäten ist in den § 59a Brago §§ 8 ff Bora geregelt.

Ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter können auf den Briefbögen nur weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird.

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