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Aufenthalt, gewöhnlicher
(recht.straf.prozess und recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit gewöhnlichem Aufenthalt im i.S.v. § 20 ZPO, § 8 StPO bezeichnet man den Ort, wo sich jemand ohne einen Wohnsitz zu begründen, nicht nur vorübergehend niederlässt.

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