logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
Augenscheinsbeweis, StPO
(recht.straf.prozess)
    

Im Strafprozess ist der Augenschein in § 86 StPO geregelt.

Auf diesen Artikel verweisen: Beweismittel, StPO

Hinweis auf Werbung