slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Ausbildungsförderung/Verhältnis zum Unterhalt
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Inhalt
             1. Verhältnis zum Unterhalt

Mit Ausbildungsförderung wird die staatliche Beihilfe zur Ausbildung für diejenigen Auszubildenden bezeichnet, die während ihrer Ausbildung nicht genügend Mittel haben um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zur geförderten Ausbildung zählen unter anderem der Meisterabschluss (sog. Meisterbafög) und das Studium.

1. Verhältnis zum Unterhalt

Die Zahlungen des Bafög gehen Unterhalt vor, d.h. ein unterhaltsberechtigtes Volljähriges Kind ist zunächst verpflichtet Bafög zu beantragen - wird dieses gezahlt ist das Bafög auf den Bedarf anzurechnen. Verstößt das Kind gegen diese Verpflichtung kommt eine fiktive Anrechnung von Bafög in Betracht.

"Im Unterhaltsrecht obliegt es unter Umständen dem Verpflichteten, zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit einen Kredit aufzunehmen (...) Für den Unterhaltsberechtigten gilt Entsprechendes. Er hat die Möglichkeit zur Kreditaufnahme auszunutzen, um nicht unterhaltsbedürftig zu werden. Diese Obliegenheit zur Selbsthilfe besteht freilich nur im Rahmen des Zumutbaren (...) Das Darlehen nach § 17 Absatz 2 BAföG wird mithin unter sehr günstigen Bedingungen gewährt. (...) Auf der anderen Seite haben die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, im Regelfall also die Eltern, ihre Kinder, die jetzt Ausbildungsförderung durch Darlehen erhalten können, im allgemeinen bereits über die sonst übliche Ausbildungszeit hinaus bis hin zur Erlangung der Hochschulreife unterhalten.(...)

Eine Gesamtschau dieser Umstände rechtfertigt es, die eigene Finanzierung des eine gehobene Berufsausbildung vermittelnden Studiums durch die günstigen BAföG-Darlehen, auf die nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein Anspruch besteht, im Falle der Kl. als zumutbar anzusehen."(BGH, Urteil v. 19.06.1985 Az. IVb ZR 30/84)

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: BaföG Werbung: