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aut-aut-Fall/et-et-Fall
(recht.zivil.formell.arbeitsprozess)
    

Von einem aut-aut-Fall spricht man im Arbeitsrecht, wenn ein vom Arbeitnehmer prozessual geltendgemachter Anspruch entweder auf einen Arbeitsvertrag oder auf eine andere zivilrechtliche Grundlage gestützt werden kann, so dass entweder das Arbeitsgericht oder ein ordentliches Gericht zuständig ist. In diesen Fällen ist umstritten, ob der Arbeitnehmer für die Zulässigkeit der Klage vor dem Arbeitsgericht seine Arbeitnehmereigenschaft nur schlüssig darlegen oder ob die Arbeitnehmereigenschaft erweislich sein muss. Das BAG hat dies zuletzt offen gelassen, nachdem es in älteren Entscheidungen die Erweislichkeit gefordert hatte.

Von einem et-et-Fall spricht man im Arbeitsrecht, wenn ein vom Arbeitnehmer prozessual geltendgemachter Anspruch sowohl auf einen Arbeitsvertrag als auch auf eine andere zivilrechtliche Grundlage gestützt werden kann, so dass beide Gerichtsbarkeiten zuständig sind. Hier gilt hinsichtlich der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts das Gleiche wie für die aut-aut-Fälle.

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