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Bande i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 2/250 StGB
(recht.straf.bt.244 und recht.straf.bt.250)
    

Mit Bande i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 250 StGB bezeichnet man einen lose Gruppe (BGH Urt. v. 6.2.1985 - 2 StR 750/84) von mindestens drei Personen (BGHSt GS 46, 321), die sich von Anfang an zur Begehung mehrerer selbständiger im einzelnen noch nicht geplanter Diebstähle/Raubüberfälle ausdrücklich oder konkludent zusammengeschlossen hat.

Eine Bande liegt aber nicht vor, wenn mehrere immer wieder einzelne Tatentschlüsse zur Begehung eines Diebstahls fassen (BGH NstZ 96, 442).

Auf diesen Artikel verweisen: § 244 StGB Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl

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