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Bannmeile
(recht.oeffentlich.staat)
    

Die Bannmeile beschreibt den Mindestabstand um den Sitz des Bundestages oder eines Landtages der von Demonstrationen einzuhalten ist. Das Gesetz spricht insoweit auch vom befriedeten Bezirk. Die Beachtung der Bannmeile wird ggf. mit Polizeigewalt durchgesetzt.

Sinn der Bannmeile ist es, die Abgeordneten vor dem unmittelbaren Druck der Straße zu schützen, so daß diese ihr freies Mandat unbeeinflusst wahrnehmen können.

Ist eine Störung nicht zu erwarten, in der Regel an sitzungsfreien Tagen, so sind Demonstrationen auch in der Bannmeile zulässig (§ 5 BefBezG).

Der Bundestag hat zur Beschreibung der Bannmeile ein Bannmeilengesetz erlassen. Im "Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes" (BefBezG) werden zusätzlich für Bundesrat und Bundesverfassungsgericht befriedete Bezirke festgelegt.

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