logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
(it.recht.datenschutz)
    

Aufgabe des BDSG ist es, den Einzelnen vor einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch den Umgang mit seinen Daten zu schützen (§ 1 Abs. 1 BDSG). Unter Umgang versteht das Gesetz dabei die Erhebung, Vearbeitung und Nutzung (Abs. 2).

Dabei richtet sich das BDSG sowohl an öffentliche Stellen (wie Bundesbehörden) wie an private Stellen, die Daten verarbeiten, nutzen oder erheben, es sei denn dies geschieht ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke. (Abs. 2)

Gemäß § 4 BDSG ist der Umgang mit Daten nur zulässig wenn das BDSG ihn zuläßt. D.h. es gilt ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Findet sich im BDSG keine Erlaubnis ist der Umgang unzulässig.

Auf diesen Artikel verweisen: Datenvermeidung/Datensparsamkeit * Anbieterkennzeichung/Impressumspflicht * Listenprivileg * Datenschutzgesetze

Hinweis auf Werbung