|
Aufgabe des BDSG ist es, den Einzelnen vor einer
Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch den Umgang mit seinen Daten zu
schützen (§ 1 Abs. 1 BDSG). Unter Umgang versteht das Gesetz dabei die Erhebung,
Vearbeitung und Nutzung (Abs. 2).
Dabei richtet sich das BDSG sowohl an öffentliche Stellen (wie
Bundesbehörden) wie an private Stellen, die Daten verarbeiten, nutzen oder
erheben, es sei denn dies geschieht ausschließlich für persönliche oder
familiäre Zwecke. (Abs. 2)
Gemäß § 4 BDSG ist der Umgang mit Daten nur zulässig wenn das BDSG ihn
zuläßt. D.h. es gilt ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Findet
sich im BDSG keine Erlaubnis ist der Umgang unzulässig.
|