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§ 20 BeurkG Gesetzliches Vorkaufsrecht
(gesetz.beurkg.abschnitt-2.3)
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Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

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