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Beurkundung
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit Beurkundung wird die Errichtung einer Urkunde durch eine Urkundsperson (z.B. Notar/Behörde) über einen bestimmten Vorgang bzw. eine Erklärung oder einen Vertragsschluss bezeichnet. Die Urkunde erbringt daher den vollen Beweis bezüglich des beurkundeten Vorganges (§ 415 ZPO).

Mit notarieller Beurkundung wird dementsprechend die Beurkundung durch einen Notar bezeichnet.

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