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§ 25 BGB Verfassung
(gesetz.bgb.buch-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-1)
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Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Satzung, Zivilrecht Werbung: