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§ 31 BGB Haftung des Vereins für Organe
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-1)
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Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.


=> § 31 BGB gilt über den Verein hinaus für alle juristischen Personen, deren Grundform der Verein ist und ist zudem auf OHG und KG entsprechend anzuwenden (Palandt, § 31 Rn. 3).

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Auf diesen Artikel verweisen: Haftung im eingetragenen Verein für deliktisches Verhalten * e.V.: Haftung im vertraglichen Bereich * § 89 BGB Haftung für Organe; Insolvenz Werbung: