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§ 152 BGB Annahme bei notarieller Beurkundung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-3 und recht.notar.gesetz.bgb)
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Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.

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