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§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-5)
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.


=> Verjährung.

Auf diesen Artikel verweisen: Bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe * Verjährung, Zivilrecht

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