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§ 197 BGB aF Dreißigjährige Verjährungsfrist
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-5.titel-1)
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(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
  2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
  3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
  4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
  5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
  6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.


Alte Fassung gültig bis 31.12.2009.

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