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§ 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung * Nichterfüllung/Schlechterfüllung * § 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht * § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln Werbung: