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§ 348 BGB Erfüllung Zug-um-Zug
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-3.titel-5.untertitel-1)
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Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 326 BGB Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht Werbung: