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§ 398 BGB Abtretung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-5)
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Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

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Auf diesen Artikel verweisen: Höchstbetragshypothek * Nachindossament * Abtretung/Zession * Abtretungsvertrag, § 398 BGB Muster Werbung: