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§ 444 BGB Haftungsausschluss
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-1.untertitel-1)
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Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

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