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§ 650v BGB Abschlagszahlungen
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.tite-9.untertitel-1)
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Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.

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