logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
§ 695 BGB Rückforderungsrecht des Hinterlegers
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-14)
<< >>
    

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

Auf diesen Artikel verweisen: verhaltener Anspruch

Hinweis auf Werbung