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§ 749 BGB Aufhebungsanspruch
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-17)
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(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

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Auf diesen Artikel verweisen: Teilungsversteigerung * § 2044 BGB Ausschluss der Auseinandersetzung * Bruchteilsgemeinschaft * Auseinandersetzungsverbot Werbung: