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§ 809 BGB Besichtigung einer Sache
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-25)
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Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewißheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grund für ihn von Interesse ist, verlangen, daß der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

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