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§ 933 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-3.untertitel-1)
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Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1032 BGB Bestellung an beweglichen Sachen Werbung: