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§ 946 BGB Verbindung mit einem Grundstück
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-3.untertitel-3)
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Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verbindung, Vermischung, Vearbeitung * § 951 BGB Entschädigung für Rechtsverlust Werbung: