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§ 1096 BGB Erstreckung auf Zubehör
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-5)
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Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.

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