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§ 1304 BGB Geschäftsunfähigkeit
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1)
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Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1316 BGB Antragsberechtigung * § 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung * § 1314 BGB Aufhebungsgründe * Ehefähigkeit/Ehemündigkeit Werbung: