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§ 1370 BGB Ersatz von Haushaltsgegenständen a.F.
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1)
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Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Art. 229 § 20 EGBGB Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 Werbung: