slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen a.F.
(gesetz.bgb.buch-4.titel-2.abschnitt-5)
<< >>
    

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

  1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
  2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: