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§ 1798 BGB Meinungsverschiedenheiten
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-3.titel-2)
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Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels verschiedenen Vormündern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das Familiengericht.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1908i BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften Werbung: