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§ 1822 BGB Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-3.titel-3.untertitel-2.kapitel-1)
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Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.


Anmerkug: Nr. 10 ist erfüllt durch die Haftung nach § 24 GmbHG.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1643 BGB Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte a.F. * § 1908i BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften * Erbteils-/Erbschaftskaufvertrag Werbung: