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§ 1934 BGB Erbrecht des verwandten Ehegatten
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-1)
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Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

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