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§ 1989 BGB Erschöpfungseinrede des Erben
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-2.untertitel-3)
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Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

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